Die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1, 4.1.2 und 4.1.3 sowie die besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.5 mssen erfllt sein.


Zustzliche Vorschriften:
1. IBC drfen nur fr frei flieende Stoffe verwendet werden.
2. Flexible IBC drfen nur fr feste Stoffe verwendet werden.


Sondervorschrift fr die Verpackung B 9:
Fr die UN-Nummer 0082 darf diese Verpackungsanweisung nur verwendet werden, wenn die Stoffe aus Gemischen von Ammoniumnitrat oder anderen anorganischen Nitraten mit anderen brennbaren Stoffen, die keine explosiven Bestandteile sind, bestehen. Solche explosiven Stoffe drfen kein Nitroglycerin, keine hnlichen flssigen organischen Nitrate und keine Chlorate enthalten. Metallene IBC sind nicht zugelassen.